Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Strafbestimmungen, Vollziehung
behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40023847